Mag. Marion Mayer
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen. ...mehr
Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen. ...mehr
Welche Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein? ...mehr
Die Grenze liegt 2025 bei € 17.212,00. ...mehr
Was Unternehmen bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern zu beachten haben. ...mehr
Welche Melde- und Bereithaltungspflichten müssen Selbständige im Ausland beachten? ...mehr
BMF zur steuerlichen Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelten ab dem 1. Jänner 2025. ...mehr
Weniger Streuverlust durch lokales Marketing. ...mehr

Steuernews für Klienten

Sie sind hier:

Ferialarbeit im Betrieb

100-Euro-Banknote und Ferienjob

Sommerzeit ist Ferialarbeitszeit. Gerade in den Sommermonaten nutzen viele Studierende und Schülerinnen bzw. Schüler die Möglichkeit, durch befristete Tätigkeitsverhältnisse einen Zuverdienst zu erwerben.

Für Unternehmen, welche Ferialarbeit (gilt nicht für Pflichtpraktika sowie Volontariate) in ihrem Betrieb anbieten möchten, gibt es dabei Nachfolgendes zu beachten.

Vertragliche Ausgestaltung

Vertraglich kann die Ferialarbeit entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages erbracht werden, wobei aufgrund der in der Regel vorliegenden organisatorischen Eingliederung sowie der Weisungsgebundenheit der Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer nahezu ausschließlich eine Beschäftigung dieser in Form von Anstellungsverhältnissen erfolgt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat hier, sofern die Höhe des Bezuges es bedingt, sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge für seinen Ferialarbeitnehmer abzuführen.

Entlohnung

Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung. Sind im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, so sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten. Zu beachten ist, dass einzelne Kollektivverträge speziell für Ferialarbeiter abweichende Entlohnungsvorschriften vorsehen.

Arbeitszeit

Bei Ferialarbeitern darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. In einigen Branchen wie dem Gastgewerbe gelten unter Umständen verlängerte Arbeitszeiten. Für Ferialarbeitnehmer, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten hingegen keine abweichenden Bestimmungen.

Beendigung

Ferialarbeitsverhältnisse werden in der Regel als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet, sodass diese mit Ablauf ihrer Dauer automatisch enden.

Stand: 24. Juni 2025

Bild: U. J. Alexander - stock.adobe.com

Funktionen

Anschrift

Wiener Str. 73 |  2604 Theresienfeld - Österreich |  Telefon +43 2622 71457 |  Fax +43 2622 71457 - 7 |  E-Mail

Autor

by atikon, Werbeagentur Linz

hCards

Logo von Mag. Marion Mayer, Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Mag. Marion Mayer, Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., work: Wiener Str. 73, 2604 Theresienfeld, Österreich, work: +43 2622 71457, fax: +43 2622 71457 - 7

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20